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Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 BHG 2013 auf Justizorgane
Verordnung vom 02.02.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2018 überträgt Aufgaben aus § 7 Abs. 2 BHG 2013 auf bestimmte Justizorgane und macht sie zu haushaltsführenden Stellen. Damit werden u.a. der Präsident des Obersten Gerichtshofs, die Präsident*innen der Oberlandesgerichte und die Leiter*in der Datenschutzbehörde für das Haushaltsmanagement verantwortlich.
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz2/2/2018XXVI
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.03.2018
  • Aufgaben aus § 7 Abs. 2 BHG 2013 werden an bestimmte Justizorgane und Leiter*innen von Organisationseinheiten übertragen.
  • Die genannten Organe werden zu haushaltsführenden Stellen im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 erklärt.
  • Betroffene Organe sind u.a. der Präsident des Obersten Gerichtshofs, die Präsident*innen der Oberlandesgerichte, der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, die Leiter*in der Datenschutzbehörde und zahlreiche Justizanstalten.
  • Die genannten Organisationseinheiten werden als dem Generaldirektion für Strafvollzug nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet.
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Moser Josef, Dr.

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