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Pauschalreiseverordnung – Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter
Verordnung vom 28.09.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, wie Reisende im Insolvenzfall von Pauschalreiseveranstaltern und Vermittlern entschädigt werden und legt fest, welche Sicherheiten (Versicherung, Bankgarantie oder staatliche Garantie) zu erbringen sind.
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort9/28/2018XXVI
Finanzwesen
Verwaltungsorganisation
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

In Kraft ab 28.09.2018
  • Die Verordnung führt eine verpflichtende Insolvenzabsicherung für alle Reiseveranstalter und Vermittler von Pauschalreisen ein.
  • Betroffene Unternehmen müssen ihre Daten (Umsatz, Versicherung, Garantien) in das GISA melden und bei Änderungen nachreichen.
  • Die Mindestversicherungssumme beträgt mindestens 13 000 €, 18 % des Jahresumsatzes oder 50 % des Spitzenmonats – je nach höherer Summe, mit einer Mindestsumme von 500 000 € bei höherer Deckung.
  • Ein siebenköpfiger Beirat wird eingerichtet, um die Einhaltung der Absicherungs‑ und Meldepflichten zu kontrollieren.
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Schramböck Margarete, Dr.

ÖVP

Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
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