Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wann Verantwortliche in Österreich eine Datenschutz‑Folgenabschätzung (DSFA) nach DSGVO durchführen müssen.Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz11/9/2018XXVI
Verwaltungsrecht
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle Datenschutz‑Folgenabschätzungen, die nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO von Verantwortlichen durchgeführt werden müssen.
- Eine DSFA ist zwingend durchzuführen, wenn mindestens eines der sechs im Gesetz genannten Kriterien (z. B. automatisierte Profilbildung, umfangreiche Verarbeitung sensibler Daten) erfüllt ist.
- Zusätzlich muss eine DSFA durchgeführt werden, wenn mindestens zwei der im Absatz 3 genannten Kriterien (z. B. Verarbeitung besonderer Kategorien, Standortdaten) gleichzeitig erfüllt sind.
- Verarbeitungen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen sind ausgenommen, wenn eine Betriebsvereinbarung oder die Zustimmung der Personalvertretung vorliegt.
Dokumente (PDFs)
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