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Änderung der Abbuchungs‑ und Einziehungsverordnung (AEV) 2018
Verordnung vom 19.11.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung 284/2018 ändert die Abbuchungs‑ und Einziehungsverordnung (AEV). Sie ergänzt eine Formulierung für nicht‑EWR‑Banken, aktualisiert einen Verweis auf das ZaDiG, korrigiert Formulierungen in § 12 und fügt einen neuen Absatz in § 15 ein. Die Änderungen gelten seit dem 1. Dezember 2018.
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz11/19/2018XXVI
Gerichtswesen

Schwerpunkte

  • Die Formulierung „bei nicht im Europäischen Wirtschaftsraum angesiedelten ausländischen Kreditinstituten“ wird nach dem Wort „IBAN (International Bank Account Number) und“ eingefügt, um auch Konten von Nicht‑EWR‑Banken zu erfassen.
  • Der Verweis im zweiten Absatz von § 6 wird von „§ 34 ZaDiG“ auf den aktuellen „§ 58 ZaDiG 2018“ geändert, damit die Vorschrift auf das aktuelle Zahlungsdienstegesetz verweist.
  • Im vierten Teil von § 12 wird nach der Wortfolge „die Geschäftszahl der Eingabe“ ein Komma entfernt und die Wortfolge „die Bezeichnung der Rechtssache“ gestrichen, um die Formulierung zu vereinfachen.
  • Ein neuer siebter Absatz wird zu § 15 hinzugefügt. Er legt fest, dass die geänderten §§ 5, 6 Abs. 2 und 12 Z 4 mit dem 1. Dezember 2018 in Kraft treten.
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Moser Josef, Dr.

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