Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt § 1a und legt verbindliche Rahmenbedingungen für die Anzahl und Dauer von Schularbeiten in den Klassen 1‑8 fest. Sie gilt vom 26. Februar 2018 bis zum 31. August 2022.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung2/26/2018XXVI
Bildung
Schwerpunkte
- Ein neuer § 1a wird eingeführt, der Schulen verpflichtet, zu Beginn jedes Unterrichtsjahres das Konzept zur Leistungsfeststellung allen Lernenden und deren Erziehungsberechtigten transparent zu machen.
- Für die Unterstufe (Klassen 1‑4) wird ein Rahmen von 200‑250 Minuten Gesamtdauer pro Jahr und 4‑6 Schularbeiten festgelegt; für das erste Lernjahr einer Fremdsprache gelten 150‑200 Minuten und 3‑4 Arbeiten.
- In der Oberstufe werden für Deutsch und Fremdsprachen je Klasse unterschiedliche Gesamtdauern (z. B. 150‑300 Minuten in den Klassen 5‑6) sowie Mindestzahlen von Schularbeiten (mindestens eine pro Semester) definiert.
- Für Mathematik, Darstellende Geometrie sowie Physik/Biologie werden ebenfalls spezifische Zeit‑ und Mengenrahmen festgelegt, wobei jeweils Mindestdauer pro Arbeit (z. B. mindestens 50 Minuten) und Mindestanzahl pro Semester vorgeschrieben sind.
Dokumente (PDFs)
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