Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2019 – Festlegung außerbudgetärer Einheiten
Verordnung vom 30.11.2018Zusammenfassung
Die Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2019 definiert, welche außerbudgetären Einheiten des Bundes im Jahr 2019 zum Sektor Staat gehören und legt damit die Haftungsobergrenzen fest.Bundesministerium für Finanzen11/30/2018XXVI
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 3 Abs. 1 des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes, um die rechtliche Grundlage für die Festlegung der Haftungsobergrenzen zu schaffen.
- In § 1 wird die vollständige Liste der außerbudgetären Einheiten für das Jahr 2019 definiert – insgesamt 187 Institutionen aus Kultur, Forschung, Infrastruktur und weiteren Bereichen.
- Die Verordnung trat am 30. November 2018 in Kraft und verliert ihre Rechtswirkung am 31. Dezember 2020.
- Durch die Zuordnung zu den außerbudgetären Einheiten wird festgelegt, welche Einrichtungen unter die Haftungsobergrenzen des Bundes fallen und damit das finanzielle Risiko für den Staat begrenzt.
Dokumente (PDFs)
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