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Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Dezember 2018
Verordnung vom 04.12.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Dezember 2018 für zahlreiche Dienstorte im Ausland die jeweiligen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbedienstete berechnet wird.
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres12/4/2018XXVI
Verwaltungsrecht
Internationale Beziehungen
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.12.2018 Außer Kraft ab 31.12.2018
  • Die Verordnung basiert auf § 21b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes und legt fest, dass für den Monat Dezember 2018 ein Hundertsatz zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage verwendet wird.
  • Für jede im Ausland tätige Bundesbehörde wird ein spezifischer Hundertsatz angegeben; die Werte reichen von 1 % (Athen) bis 45 % (Hongkong).
  • Die Sätze gelten ausschließlich für den Monat Dezember 2018 und verlieren danach ihre Gültigkeit.
  • Die Festsetzung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport, wodurch eine Koordination zwischen den Ministerien gewährleistet ist.
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Kneissl Karin, Dr.

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Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres
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