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Mindestlohntarif für die Betreuung von Anlagen in Oberösterreich
Verordnung vom 05.12.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Mindestlohntarif für die Betreuung von Anlagen auf Liegenschaften in Oberösterreich fest. Sie definiert Pauschalbeträge für Aufzugsbetreuung, Freizeit‑ und Grünflächenpflege, Heizungsanlagen sowie Grundlöhne für Hausarbeiter*innen und gilt ab dem 1. Jänner 2019.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/5/2018XXVI
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen

Schwerpunkte

  • Der Tarif gilt für das Bundesland Oberösterreich und für Personen, die mit der Betreuung von Anlagen beauftragt sind – insbesondere Hausbesitzer*innen, die nicht Mitglied einer Kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind.
  • Für die Betreuung von Personenaufzügen erhalten die Beschäftigten monatlich 120,37 €, plus 14,69 € für jede Aufzugshalle über dem siebten Stockwerk; für Güteraufzüge gelten gestaffelte Pauschalen (24,13 € bzw. 66,14 €).
  • Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen wird nach tatsächlicher Arbeitsleistung ein Stundenlohn von 13,30 € zugrunde gelegt; an Sonn‑ und Feiertagen gilt das Doppelte (26,60 €).
  • Die Pflege von Grünflächen wird mit 1,2450 € pro Quadratmeter und Jahr (auf zwölf Monatsbeträge verteilt) abgerechnet; für Baumpflege und ähnliche Arbeiten gilt ein Stundenlohn von ca. 10,70 €.
Image of politician Hartinger-Klein Beate, Mag.

Hartinger-Klein Beate, Mag.

F

Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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