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Mindestlohntarif für Hausbesorger in Salzburg (ab 01.01.2019)
Verordnung vom 05.12.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das Bundesland Salzburg verbindliche Mindestlöhne und Pauschalbeträge für die Betreuung von Aufzügen, Schwimmbädern, Grünflächen, Heizungs‑ und Warmwasseranlagen sowie für Haus‑ und Haustechnikpersonal fest. Sie gilt ab dem 1. Jänner 2019, wenn kein Kollektivvertrag besteht.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/5/2018XXVI
Arbeitsrecht
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen

Schwerpunkte

  • Der Tarif gilt räumlich für das Bundesland Salzburg und persönlich für Personen, die mit der Betreuung von Anlagen auf Liegenschaften beauftragt sind.
  • Für die Aufzugsbetreuung erhalten die Beschäftigten monatlich 117,53 €, zuzüglich 10,26 € für jedes Geschoss über dem siebten.
  • Für die Betreuung von Schwimmbädern, Saunen und Terrassenbädern wird nach tatsächlicher Arbeitsleistung ein Betrag basierend auf einem Stundenlohn von 12,22 € bzw. 13,69 € für Wasseraufbereitung gezahlt; an Sonn‑ und Feiertagen muss ein 100‑%iger Zuschlag bezahlt werden.
  • Für Garten- und Grünflächen werden Pauschalbeträge pro Quadratmeter (z. B. 0,3161 € für das Reinigen) berechnet; weitere Arbeiten an Bäumen, Sträuchern usw. werden nach einem Stundenlohn von 11,75 € vergütet.
Image of politician Hartinger-Klein Beate, Mag.

Hartinger-Klein Beate, Mag.

F

Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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