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Ehrengeschenke‑Verordnung BMBWF 2018
Verordnung vom 19.12.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Beamte Ehrengeschenke melden, ihr Wert prüfen und bei höherem Verkehrswert veräußern müssen; die Erlöse fließen für Notlagen von Bediensteten oder gemeinnützige Zwecke.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung12/19/2018XXVI
Verwaltungsrecht

Schwerpunkte

In Kraft ab 20.12.2018
  • Beamte müssen den Erhalt von Ehrengeschenken sofort schriftlich ihrer Dienstbehörde melden.
  • Die Dienstbehörde leitet die Meldung an die interne Revision weiter; bei fehlender interner Revision wird das Bundesministerium informiert.
  • Ist der Verkehrswert des Geschenks höher als die erwarteten Verwaltungskosten, muss das Geschenk veräußert werden; bei geringem Wert entscheidet die Dienstbehörde im Einzelfall.
  • Erlöse aus der Veräußerung gehen zunächst an die Dienstbehörde und werden nach Zustimmung des Personalvertretungsorgans für Notlagen von Bediensteten oder gemeinnützige Zwecke verwendet.
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Faßmann Heinz, Dr.

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