Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Beamte Ehrengeschenke melden, ihr Wert prüfen und bei höherem Verkehrswert veräußern müssen; die Erlöse fließen für Notlagen von Bediensteten oder gemeinnützige Zwecke.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung12/19/2018XXVI
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
In Kraft ab 20.12.2018
- Beamte müssen den Erhalt von Ehrengeschenken sofort schriftlich ihrer Dienstbehörde melden.
- Die Dienstbehörde leitet die Meldung an die interne Revision weiter; bei fehlender interner Revision wird das Bundesministerium informiert.
- Ist der Verkehrswert des Geschenks höher als die erwarteten Verwaltungskosten, muss das Geschenk veräußert werden; bei geringem Wert entscheidet die Dienstbehörde im Einzelfall.
- Erlöse aus der Veräußerung gehen zunächst an die Dienstbehörde und werden nach Zustimmung des Personalvertretungsorgans für Notlagen von Bediensteten oder gemeinnützige Zwecke verwendet.
Dokumente (PDFs)
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