Änderung der Uniformierungs‑ und Ausweisregelung für Justiz‑ und Strafvollzugsbedienstete
Verordnung vom 21.12.2018Zusammenfassung
Die Verordnung 361/2018 ändert Formulierungen und ergänzt eine Pflicht zum Vorzeigen des Dienstausweises für Justiz‑ und Strafvollzugsbedienstete, damit die Regelungen klarer und die Identifikation im Außendienst verbessert wird.Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz12/21/2018XXVI
Justiz
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
In Kraft ab 22.12.2018
- In § 2 Abs. 1 wird die Formulierung von „vom Bundesminister für Justiz“ zu „von der obersten Dienstbehörde“ geändert, um klarzustellen, dass die Anweisung nicht nur vom Minister, sondern von der gesamten Behörde ausgehen kann.
- In § 6 Abs. 3 wird ein Schreibfehler korrigiert: das Wort „Tagen“ wird durch das korrekte Wort „Tragen“ ersetzt.
- Ein neuer Absatz 2a wird eingefügt: Beamte des Exekutivdienstes und der Generaldirektion für Strafvollzug müssen sich außerhalb von Justizanstalten in Zivilkleidung mit dem Dienstabzeichen oder –ausweis ausweisen, auf Verlangen zumindest mit dem Dienstausweis.
- In § 7 Abs. 3 wird die Formulierung von „und Abs. 2“ zu „bis Abs. 2a“ geändert und das Wort „Zwecke“ zu „Zweck“ korrigiert.
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