Änderung der Gebarungsrichtlinien: Aufsichtsräte, Überstunden & Governance
Verordnung vom 21.12.2018Zusammenfassung
Die Verordnung 366/2018 ergänzt die Gebarungsrichtlinienverordnung um neue Regelungen zu Aufsichtsratszusammensetzung, Überstundenpauschalen, Leistungsprämien und einer verpflichtenden Corporate‑Governance‑Berichterstattung.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort12/21/2018XXVI
Verwaltungsrecht
Unternehmen und Wettbewerb
Bauindustrie und öffentliches Bauwesen
Schwerpunkte
- Der neue Absatz 3 zu § 2 verlangt, dass bei der Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder auch eine fachlich ausgewogene Zusammensetzung berücksichtigt werden muss.
- § 2a führt eine pauschale Überstundenabgeltung von bis zu 50 Stunden pro Monat und Leistungsprämien bis zu drei Monatsgehältern ein; § 2b verpflichtet die Vereine, einen jährlichen Corporate‑Governance‑Bericht zu erstellen und offenzulegen.
- § 3 Absatz 1 wird ergänzt, sodass bei der Beurteilung von Vorstands‑ und Aufsichtsratsmitgliedern die fachliche Eignung aufgrund Ausbildung oder beruflicher Erfahrung geprüft werden muss.
- Ein neuer § 3a definiert nicht genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte und legt einen Schwellenwert von 5.000 Euro fest, bis zu dem solche Geschäfte ohne weitere Genehmigung durchgeführt werden dürfen.
Dokumente (PDFs)
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