Verordnung über befristete Beschäftigung von Ausländern in Land‑ und Forstwirtschaft (2018)
Verordnung vom 27.12.2018Zusammenfassung
Die Verordnung legt 2 610 befristete Arbeitsplätze für ausländische Beschäftigte in der Land‑ und Forstwirtschaft sowie 275 Kurzzeit‑Plätze für Erntehelfer fest, verteilt die Plätze auf die Bundesländer und regelt die Gültigkeit von Bewilligungen bis zum 30. November 2019.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/27/2018XXVI
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Ausländischer Staatsangehöriger
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2019 Außer Kraft ab 30.11.2019
- Ein Kontingent von 2 610 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Beschäftigte im Bereich Land‑ und Forstwirtschaft wird festgelegt und auf die Bundesländer verteilt.
- Ab dem 1. Januar 2019 können Beschäftigungsbewilligungen bis zu sechs Monate erteilt werden; für bereits in den letzten drei Jahren beschäftigte Personen gilt eine maximale Dauer von neun Monaten.
- Ein zusätzliches Kontingent von 275 Kurzzeit‑Arbeitsplätzen für Erntehelferinnen und -helfer wird eingerichtet, mit Bewilligungen bis zu sechs Wochen ab dem 1. März 2019.
- Bei der Vergabe von Bewilligungen erhalten Personen, die unter die EU‑Freizügigkeit fallen oder bereits im Rahmen von Kontingenten beschäftigt waren, Vorrang.
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