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Verwendung von Erlösen aus veräußerten Ehrengeschenken
Verordnung vom 27.12.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Ehrengeschenke über das Justizauktionsportal verkauft werden und die Erlöse vor allem zur Unterstützung von Bediensteten in Notlagen sowie für justizbezogene karitative Zwecke verwendet werden.
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz12/27/2018XXVI
Sozialpolitik

Schwerpunkte

In Kraft ab 28.12.2018
  • Ehrengeschenke können über das offizielle Justizauktionsportal veräußert werden.
  • Die Erlöse aus der Veräußerung dienen in erster Linie dazu, Bediensteten des Justizministeriums und deren Hinterbliebenen in Notlagen zu helfen.
  • Falls die Erlöse für andere karitative Zwecke verwendet werden, dürfen sie nur an Organisationen mit einem klaren Justizbezug (z. B. Opferschutz, Resozialisierung, Prävention) gehen.
  • Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung, also am 2018‑12‑28, in Kraft.
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Moser Josef, Dr.

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