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Änderung der Verordnung zur Alkohol‑Vergällung (2018)
Verordnung vom 08.03.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2018 legt fest, dass Alkohol nur dann als vergällt gilt, wenn er nach EU‑Regeln behandelt wurde, definiert genaue Misch‑ und Prüfvorschriften und enthält Übergangsbestimmungen bis 31. Juli 2018.
Bundesministerium für Finanzen3/8/2018XXVI
Steuerwesen

Schwerpunkte

  • Alkohol gilt als vollständig vergällt, wenn er nach den EU‑Vorgaben (Verordnung 3199/93 und Durchführungsverordnung EU 2017/2236) behandelt wurde.
  • Das Zollamt kann in begründeten Einzelfällen abweichende Verfahren zur Vergällung genehmigen, wenn das eingesetzte Vergällungsmittel besondere Eigenschaften hat.
  • Nach dem Zufügen des Vergällungsmittels muss der Alkohol gründlich durchmischt werden; Proben aus verschiedenen Höhen des Behälters sind zu entnehmen, um die gleichmäßige Vergällung nachzuweisen.
  • Die Verordnung tritt mit dem Alkohol‑Steuer‑ und Monopolgesetz 1995 in Kraft; für Vergällungen nach dem 31. Juli 2017 gelten Übergangsfristen bis zum 31. Juli 2018, danach gelten die neuen Bestimmungen.
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Löger Hartwig

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