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Änderung der Direktzahlungs‑ und GAP‑Verordnungen (2018)
Verordnung vom 29.03.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung 57/2018 ändert die Direktzahlungs‑ und GAP‑Verordnungen: Sie verschärft Nachweispflichten, definiert ökologische Vorrangflächen, legt neue stickstoffbindende Pflanzen fest und schreibt digitale Antragsverfahren mit qualifizierter elektronischer Signatur vor.
Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus3/29/2018XXVI
Umwelt
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Schwerpunkte

  • Die Nachweispflicht für Betriebsinhaber wird erweitert: Einkünfte aus der Steuererklärung des letzten Jahres müssen nachgewiesen werden, und ab 2016 gilt eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf mindestens 19 ha als nicht unwesentlich.
  • Ökologische Vorrangflächen werden definiert (z. B. brachliegende Flächen, Landschaftselemente, Niederwald, Zwischenfrüchte, stickstoffbindende Pflanzen, Miscanthus/Silphie, Honigpflanzen‑Flächen). Auf brachliegenden Flächen gilt ein Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Juli.
  • Als stickstoffbindende Pflanzen werden 17 Arten (z. B. Ackerbohnen, Kichererbsen, Lupinen, Linsen, Luzerne etc.) zugelassen; nach deren Anbau müssen geeignete Maßnahmen zur Reduktion von Stickstoffüberschuss ergriffen werden.
  • Der Sammelantrag muss von allen Betrieben gestellt werden, die Direktzahlungen oder bestimmte ELER‑Maßnahmen beantragen; bei Hanfanbau sind Nachweise über zertifiziertes Saatgut bis spätestens 30. Juni (oder 31. August für Zwischenfrucht) beizubringen.
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Köstinger Elisabeth

ÖVP

Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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