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Befristete Beschäftigung von Ausländern im Tourismus, Land‑ und Forstwirtschaft (2019)
Verordnung vom 19.04.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das Jahr 2019 fest, wie viele ausländische Arbeitskräfte in den Bereichen Tourismus, Land‑ und Forstwirtschaft sowie Landwirtschaft beschäftigt werden dürfen und bestimmt die maximalen Gültigkeitsdauern der jeweiligen Beschäftigungsbewilligungen.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz4/19/2019XXVI
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Ausländischer Staatsangehöriger

Schwerpunkte

  • Für den Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Kontingent von insgesamt 1 263 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte festgelegt, das auf die Bundesländer verteilt wird.
  • Für den Wirtschaftszweig Land‑ und Forstwirtschaft wird ein Kontingent von 2 727 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte festgelegt, ebenfalls auf die Bundesländer verteilt.
  • Für die Landwirtschaft wird ein zusätzliches Kontingent von 288 kurzfristigen Beschäftigungen für ausländische Erntehelferinnen und -helfer eingerichtet, ebenfalls nach Bundesländern aufgeteilt.
  • Beschäftigungsbewilligungen dürfen im Allgemeinen maximal sechs Monate gelten; für Personen, die bereits in den letzten drei Jahren im Kontingent beschäftigt waren und unter die EU‑Übergangsbestimmungen fallen, kann die Gültigkeit bis zu neun Monate betragen. Für Erntehelfer gilt eine Höchstdauer von sechs Wochen.
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Hartinger-Klein Beate, Mag.

F

Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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