Änderung der Weiterbildungsverordnung orale Substitution (BGBl. II Nr. 11/2019)
Verordnung vom 09.01.2019Zusammenfassung
Die Verordnung 11/2019 passt die Weiterbildungsverordnung orale Substitution an: Sie aktualisiert den Ministerialnamen, ändert ein Wort, fügt Regelungen zur Datenverarbeitung durch Bezirksbehörden und zur DSGVO‑Einhaltung hinzu und legt das Inkrafttreten auf den 09.01.2019 fest.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz1/9/2019XXVI
Bildung
Schwerpunkte
- Der Name des Ministeriums wird von „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ zu „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ geändert.
- Im Absatz 3a wird das Wort „verwenden“ durch „verarbeiten“ ersetzt, um den Vorgang präziser zu beschreiben.
- Zwei neue Absätze (3b und 3c) werden eingefügt: Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit sie für die Ziele der Verordnung nötig sind, und müssen die Informations‑, Auskunfts‑, Berichtigungs‑ und Löschungspflichten nach der DSGVO erfüllen.
- Der neue Absatz 12 in § 9 legt fest, dass die Änderungen in § 5 (Absätze 3, 3a, 3b, 3c) mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2019 in Kraft treten.
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