Erweiterung der Zuteilungsregelverordnung: Kostenlose Emissionszertifikate 2021‑2030
Verordnung vom 13.05.2019Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die Zuteilungsregelverordnung um § 13a, der Unternehmen erlaubt, für die Perioden 2021‑2025 und 2026‑2030 kostenlose Emissionszertifikate zu beantragen. Es werden feste Antragsfristen und elektronische Datenformate festgelegt; das Ministerium kann Fristverlängerungen gewähren.Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus5/13/2019XXVI
Umwelt
Energie
Schwerpunkte
- Ein neuer § 13a wird eingeführt, der die Möglichkeit einer kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Perioden 2021‑2025 und 2026‑2030 regelt.
- Für die Zuteilungsperiode 2021‑2025 müssen Anträge bis spätestens 30. Juni 2019 gestellt werden; ein Anspruch besteht nur, wenn bis zu diesem Stichtag eine gültige Genehmigung vorlag.
- Für die Zuteilungsperiode 2026‑2030 gelten unterschiedliche Fristen: bis 30. Mai 2024 für Anlagen, deren Genehmigung vor dem 30. Mai 2024 erteilt wurde, sonst bis 30. Juni 2024.
- Die Anträge müssen alle geforderten Daten nach EU‑Verordnung 2019/331 enthalten, insbesondere die Angaben aus Artikel 4 Abs. 2.
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