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Koch‑/Köchin‑Ausbildungsordnung 2019
Verordnung vom 27.05.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung legt die dreijährige Ausbildung zum Koch/Köchin fest, definiert ein umfassendes Berufsprofil mit sieben Kompetenzbereichen und regelt die Lehrabschlussprüfung. Inkrafttreten: Ausbildungsordnung 1. Juni 2019, Prüfungsordnung 1. Juni 2020.
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort5/27/2019XXVI
Umwelt
Bildung
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Die Ausbildung zum Koch bzw. zur Köchin dauert drei Jahre und wird geschlechtsspezifisch im Lehrvertrag (Koch/Köchin) bezeichnet.
  • Das Berufsprofil definiert sieben Kompetenzbereiche, darunter betriebliche Kommunikation, hygienisches Arbeiten, Mise en place, Lebensmittelverarbeitung, Menüplanung, Speisenausgabe und Warenwirtschaft.
  • Für jedes Lehrjahr werden konkrete Ausbildungsziele festgelegt, z. B. Grundlagen der Tourismusbranche (1. Jahr), sichere Arbeitsweise und HACCP (2. Jahr) sowie fortgeschrittene Techniken wie Fleischverarbeitung und Menüzusammenstellung (3. Jahr).
  • Die Lehrabschlussprüfung besteht aus einem theoretischen Teil (Küchenmanagement, Warenwirtschaft, Kochtechniken, Wirtschaft) und einem praktischen Teil (Mise en place, Lebensmittelverarbeitung, Speisenausgabe) sowie einem Fachgespräch.
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Schramböck Margarete, Dr.

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