Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Erfassung, Sicherheit und Löschung von Daten in einer zentralen Sozialbetrugsdatenbank, die am 1. Jänner 2019 in Betrieb genommen wurde.Bundesministerium für Finanzen6/27/2019XXVI
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Erfassung von Daten: Unternehmen müssen diverse Informationen (Geschäftszahlen, Sitz, Firmenbuchnummer, Betriebsgegenstand, Personaldaten, Verdachtsdarstellung und Lohn‑/Sozialabgaben) in der Sozialbetrugsdatenbank eintragen.
- Datensicherheit: Nur benannte Personen dürfen auf die Datenbank zugreifen, Zugriffsrechte werden eigenverantwortlich verwaltet und jeder Zugriff wird protokolliert.
- Löschfristen: Personenbezogene Daten werden nach fünf Jahren automatisch gelöscht, bei Verurteilungen nach §§ 153c‑e StGB nach zehn Jahren; unverifizierte Verdachtsdaten müssen sofort gelöscht werden.
- Betroffenenrechte: Verantwortliche Stellen müssen Auskunft, Berichtigung und Löschung nach DSGVO ermöglichen; Anfragen werden an das Bundesrechenzentrum GmbH weitergeleitet.
Dokumente (PDFs)
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