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Einrichtung und Nutzung der Sozialbetrugsdatenbank (SBBDB‑VO)
Verordnung vom 27.06.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die Erfassung, Sicherheit und Löschung von Daten in einer zentralen Sozialbetrugsdatenbank, die am 1. Jänner 2019 in Betrieb genommen wurde.
Bundesministerium für Finanzen6/27/2019XXVI
Finanzwesen

Schwerpunkte

  • Erfassung von Daten: Unternehmen müssen diverse Informationen (Geschäftszahlen, Sitz, Firmenbuchnummer, Betriebsgegenstand, Personaldaten, Verdachtsdarstellung und Lohn‑/Sozialabgaben) in der Sozialbetrugsdatenbank eintragen.
  • Datensicherheit: Nur benannte Personen dürfen auf die Datenbank zugreifen, Zugriffsrechte werden eigenverantwortlich verwaltet und jeder Zugriff wird protokolliert.
  • Löschfristen: Personenbezogene Daten werden nach fünf Jahren automatisch gelöscht, bei Verurteilungen nach §§ 153c‑e StGB nach zehn Jahren; unverifizierte Verdachtsdaten müssen sofort gelöscht werden.
  • Betroffenenrechte: Verantwortliche Stellen müssen Auskunft, Berichtigung und Löschung nach DSGVO ermöglichen; Anfragen werden an das Bundesrechenzentrum GmbH weitergeleitet.
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Müller Eduard, Dipl.-Kfm., MBA

Ohne Klub

Bundesminister für Finanzen
Betraut mit der Leitung des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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