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Änderung der Eisenbahn‑ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) – neue Sicherheits- und Kennzeichnungspflichten
Verordnung vom 04.07.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die Eisenbahn‑ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, indem sie neue Sicherheitsvorschriften für Bauarbeiten, Tunnelarbeiten und Wartungsunterlagen einführt und zahlreiche Kennzeichnungs‑ und Dokumentationspflichten ergänzt. Viele Änderungen gelten seit dem 1. Juni 2019, während einige Bestimmungen erst ab dem 1. Jänner 2021 in Kraft treten.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz7/4/2019XXVI
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Ein neuer Paragraph 25a legt Grundsatzbestimmungen für Bauarbeiten in Gleisnähe fest und fordert, dass das Eindringen in den Gefahrenraum technisch verhindert werden soll.
  • Der Titel von § 41a wird zu „Wartungsbücher, Prüfbefunde“ geändert und die Formulierung „Wartung von Arbeitsmitteln“ durch „Wartungsbücher, Prüfbefunde“ ersetzt.
  • Ein neuer Absatz 6a überträgt Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung auf Schienenfahrzeuge, sofern europäische Vorschriften nicht entgegenstehen.
  • Die Formulierung „durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet“ wird zu „durch gelbe oder gelb‑orange Bodenmarkierungen gekennzeichnet“ geändert, um die Sichtbarkeit zu erhöhen.
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Zarfl Brigitte, Mag. Dr.

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