Luftfahrt‑ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (LuftAV) – Schutz bei Lawinenauslösungen
Verordnung vom 04.07.2019Zusammenfassung
Die LuftAV legt fest, wie Arbeitnehmer*innen beim Lawinenauslösen aus Hubschraubern und an Flughäfen geschützt werden müssen. Sie definiert technische Anforderungen, zulässige Sprengladungen, notwendiges Personal und Sicherheitsmaßnahmen. Inkrafttreten war am 3. Juli 2019.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz7/4/2019XXVI
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für Betreiber von Luftfahrzeugen, die Lawinen aus Hubschraubern auslösen, sowie für Tätigkeiten an der Außenseite ziviler Flugzeuge, jedoch nicht für Bundesluftfahrzeuge im öffentlichen Dienst.
- Hubschrauber, die für Lawinenauslösungen eingesetzt werden, müssen über ausreichende Bewegungsfreiheit und einen funktionierenden künstlichen Horizont verfügen.
- Sprengladungen dürfen maximal 10 kg Sprengstoff enthalten, müssen mit zwei Sicherheitsanzündschnüren und geeigneten Zündern ausgestattet sein und in funkenarmen Behältern transportiert werden.
- Vor jedem Lawinenauslöseflug muss die Abwurfstelle festgelegt und das Personal angewiesen werden; nur Pilot*in, Sprengbefugte mit Fachkenntnisnachweis und ggf. ein*e Einweiser*in dürfen an Bord sein.
Dokumente (PDFs)
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