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Verordnung zur Beförderung geringer Mengen gefährlicher Güter (GGBV‑GM)
Verordnung vom 05.07.2019

Zusammenfassung

Die GGBV‑GM regelt den Transport geringer Mengen gefährlicher Güter auf der Straße: nur zum Eigenbedarf, mit ADR‑konformer Verpackung, eindeutiger Kennzeichnung und Begleitdokumenten.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie7/5/2019XXVI
Umwelt
Verkehr
öffentliche Sicherheit

Schwerpunkte

In Kraft ab 05.07.2019
  • Der Transport geringer Mengen gefährlicher Güter ist nur zum Eigenbedarf erlaubt, nicht zum Weiterverkauf, und erfordert Dokumente von der Abgabestelle.
  • Gefahrgut muss nach ADR verpackt werden; zulässig sind stabile Innenverpackungen und äußere Kisten aus Metall oder Kunststoff, die mindestens 35 kg tragen können und mit dem Buchstaben „V“ gekennzeichnet sein.
  • Kisten müssen dauerhaft mit dem Hinweis „GGBV‑GM“ in einer Raute (mindestens 100 mm Seitenlänge) gekennzeichnet werden; ältere Kisten bis 31.10.2019 dürfen die alte Kennzeichnung "Landwirtschaftliches Gefahrgut" behalten.
  • Ladung muss gesichert werden, feuchte Verpackungen wettergeschützt, Rauchen ist beim Laden verboten; bei Auslaufen ist sofort zu reinigen und das Fahrzeug sicher weiterzuführen.
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Reichhardt Andreas, Mag.

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