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Tabak‑zum‑Erhitzen‑Beförderungsverordnung 2019
Verordnung vom 09.07.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, welche Angaben bei Import, Export und Beförderung von Tabak zum Erhitzen in der EU zu machen sind und führt den Produktcode „T500“ ein. Sie trat am 1. August 2019 in Kraft und gilt für alle Beförderungen nach dem 31. Juli 2019.
Bundesministerium für Finanzen7/9/2019XXVI
Handel
Gesundheit
Finanzwesen

Schwerpunkte

  • Für Tabak zum Erhitzen muss bei der Meldung nach § 27 Abs. 3 zusätzlich die Produktbezeichnung und die enthaltenen Tabakmengen (Kilogramm je Sendung, Gramm je Verpackungseinheit) angegeben werden.
  • Bei der Beförderung von Tabak zum Erhitzen in andere EU‑Mitgliedstaaten sind Gattung, Produktbezeichnung, Warenmenge sowie die Tabakmengen (Kilogramm je Sendung, Gramm je Verpackungseinheit) anzugeben.
  • Das vereinfachte Verwaltungs‑ oder Handelsdokument, das für den gewerblichen Bezug und die Beförderung von Tabak zum Erhitzen verwendet wird, muss zusätzlich Angaben über die enthaltenen Tabakmengen (Kilogramm je Sendung, Gramm je Verpackungseinheit) enthalten.
  • Die Beförderung von Tabak zum Erhitzen unter Steueraussetzung muss nach den Vorgaben der EU‑Richtlinie 2008/118/EG und der EMCS‑Verordnung (Nr. 684/2009) erfolgen.
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Müller Eduard, Dipl.-Kfm., MBA

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