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Vorübergehende Anwendung nicht zugelassener Tierimpfstoffe (2019‑2020)
Verordnung vom 10.07.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt bis zum 31. Mai 2020 den Einsatz von in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffen, die in den Anlagen 1 und 2 gelistet sind, unter Auflagen wie Meldung durch Tierärzte und Nutzung im amtlichen Auftrag.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz7/10/2019XXVI
Gesundheit
Tiermedizin

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 12 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes, um die vorübergehende Nutzung nicht zugelassener Impfstoffe zu ermöglichen.
  • Bis zum 31. Mai 2020 dürfen die in den Anlagen 1 und 2 genannten Impfstoffe eingesetzt werden.
  • Die Einfuhr erfolgt nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz, die Durchführung muss von Tierärzten gemeldet und bei Impfungen aus Anlage 2 sowie der Tuberkulosediagnostik im Rahmen eines amtlichen Auftrags erfolgen.
  • Die Verordnung trat am 1. Juni 2019 in Kraft und ersetzte die frühere Tierimpfstoff‑Anwendungsverordnung von 2018.
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Zarfl Brigitte, Mag. Dr.

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Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
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