Zusammenfassung
Einführung einer Regelung für private Flugplätze, die den Betrieb ohne ständige Anwesenheit eines Betriebsleiters unter strengen Sicherheitsauflagen ermöglichen kann.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie7/11/2019XXVI
Verkehr
Wirtschaft
Luftverkehr
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Halter privater Flugplätze können eine Ausnahme beantragen, damit kein Betriebsleiter vor Ort sein muss.
- Die Ausnahme gilt nur für einfache Flugzeuge und Segelflugzeuge bei Tag und unter Sichtbedingungen.
- Flüge sind nur zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr erlaubt.
- Es darf maximal eine Flugbewegung pro 15 Minuten (4 pro Stunde) stattfinden.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.