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Erklärung des Kollektivvertrags für Arbeitnehmer*innen in privaten Bildungseinrichtungen
Verordnung vom 19.07.2019

Zusammenfassung

Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag für Arbeitnehmer*innen in privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung, wodurch er landesweit verbindlich wird. Er gilt für alle privaten Anbieter außerbetrieblicher Erwachsenenbildung in Österreich, ausgenommen sind öffentliche Einrichtungen und bestimmte Personengruppen wie Praktikant*innen und Volontär*innen.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz7/19/2019XXVI
Bildung

Schwerpunkte

  • Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag für private Bildungseinrichtungen zur Satzung, wodurch er außerhalb des ursprünglichen Geltungsbereichs rechtsverbindlich wird.
  • Die Satzung gilt für alle privaten Einrichtungen der außerbetrieblichen Erwachsenenbildung in Österreich, ausgenommen sind öffentlich‑rechtliche Einrichtungen.
  • Von der Satzung werden bestimmte Bestimmungen des Kollektivvertrags ausgenommen, namentlich § 1, § 2, § 17a, § 31 und § 34 (letzter Absatz).
  • Die Satzung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft; ihre Laufzeit richtet sich nach der Geltungsdauer des zugrunde liegenden Kollektivvertrags, dessen Inkrafttreten ursprünglich am 1. Mai 2019 war.
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Zarfl Brigitte, Mag. Dr.

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Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
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