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Agrarstrukturstatistik‑Verordnung 2020 – Datenerhebung und Kostenregelung
Verordnung vom 19.09.2019

Zusammenfassung

Die Agrarstrukturstatistik‑Verordnung 2020 legt fest, welche land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebe Daten für die Statistik 2020 melden müssen und bis wann die Meldungen erfolgen sollen. Sie regelt außerdem die Kostenübernahme durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus.
Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus9/19/2019XXVI
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Schwerpunkte

In Kraft ab 19.09.2019 Außer Kraft ab 31.12.2023
  • Die Bundesanstalt Statistik Österreich führt Erhebungen durch, um bis zum 31. Dezember 2022 die Agrarstrukturstatistik für das Jahr 2020 zu erstellen.
  • Betriebe, die bestimmte Schwellenwerte (z. B. ≥3 ha genutzte Fläche, ≥1,7 Großvieheinheiten) erreichen, gelten als statistische Einheiten und müssen Daten melden.
  • Die Befragten müssen den elektronischen Fragebogen bis zum 9. Juni 2020 vollständig ausfüllen; bei fehlender digitaler Möglichkeit erhalten sie Unterstützung von den Landwirtschaftskammern.
  • Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus erstattet den Kammern mindestens 1,155 Mio € bis maximal 1,68 Mio € und der Bundesanstalt bis zu 3,075 Mio € im Jahr 2020.
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Patek Maria, Dipl.-Ing., MBA

Ohne Klub

Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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