Zusammenfassung
Die Verordnung vom 15. Oktober 2019 legt für Oktober 2019 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Sie basiert auf § 21b Abs. 1‑3 des Gehaltsgesetzes 1956 und gilt für zahlreiche Dienstorte weltweit.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres10/15/2019XXVI
Sozialpolitik
Personalwesen
Öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für den Monat Oktober 2019 die Hundertsätze fest, die als Prozentsatz des Grundgehalts zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage dienen.
- Sie gilt für alle Bundesbeamten und Vertragsbediensteten, die im Ausland stationiert sind.
- Die Hundertsätze variieren je nach Dienstort, zum Beispiel 40 % in Bagdad, 49 % in Zürich oder 1 % in Manila.
- Die Grundlage für die Festsetzung ist § 21b Abs. 1‑3 des Gehaltsgesetzes 1956, erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport.
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