Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Online‑Händler und Plattformbetreiber, deren Jahresumsatz über 1 Million Euro liegt, detaillierte Aufzeichnungen zu Lieferungen und Dienstleistungen führen müssen.Bundesministerium für Finanzen10/31/2019XXVII
Wirtschaft
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Betroffen sind Unternehmer, die über elektronische Plattformen Kunden vermitteln und deren Jahresumsatz den Schwellenwert von 1 Million Euro überschreitet.
- Sie müssen Aufzeichnungen führen, die Name, Adresse, E‑Mail/Website, UID‑Nummer, Bankverbindung und detaillierte Transaktionsinformationen des Lieferanten enthalten.
- Für Lieferungen an Kunden mit einer österreichischen IP‑Adresse gilt ein gesonderter Schwellenwert von 10 000 Euro; für sonstige Leistungen liegt der Schwellenwert bei 35 000 Euro.
- Die Grundregelung tritt für Umsätze nach dem 31.12.2019 in Kraft; die spezifischen Schwellenwert‑Bestimmungen gelten erst ab dem 31.12.2020.
Dokumente (PDFs)
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