Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu Slowenien und Ungarn
Verordnung vom 04.11.2019Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass von 14. November 2019 bis 14. Mai 2020 die Binnengrenzen zu Slowenien und Ungarn im Straßenverkehr nur an offiziellen Grenzübergangsstellen überquert werden dürfen, um öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten.Bundesministerium für Inneres11/4/2019XXVII
Grenze
Öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes, das dem Minister für Inneres das Recht gibt, temporäre Grenzkontrollen anzuordnen.
- Von 14. November 2019 (00:00) bis 14. Mai 2020 (24:00) dürfen die Binnengrenzen zu Slowenien und Ungarn im Straßenverkehr nur an offiziellen Grenzübergangsstellen überquert werden.
- Ziel der Maßnahme ist die Gewährleistung von öffentlicher Ruhe, Ordnung und Sicherheit während des festgelegten Zeitraums.
- Die Verordnung verliert automatisch ihre Gültigkeit am 14. Mai 2020, sodass nach diesem Datum wieder uneingeschränkter Grenzverkehr möglich ist.
Dokumente (PDFs)
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