Hundertsatz‑Festsetzung für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Nov 2019)
Verordnung vom 13.11.2019Zusammenfassung
Die Verordnung 326/2019 legt für November 2019 die prozentualen Sätze fest, mit denen Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland eine Kaufkraftausgleichszulage erhalten.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres11/13/2019XXVII
Finanzwesen
Sozialpolitik
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.11.2019 Außer Kraft ab 30.11.2019
- Die Verordnung legt die Hundertsätze für die Kaufkraftausgleichszulage im November 2019 fest.
- Die Regelung beruht auf § 21b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.
- Für jeden im Ausland tätigen Beamten oder Vertragsbediensteten wird je nach Dienstort ein spezifischer Prozentsatz angewendet (z. B. Abu Dhabi 22 %).
- Die Festsetzung gilt ausschließlich für den Monat November 2019 (01.11.2019 – 30.11.2019).
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