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Änderung der Apothekenbetriebsordnung 2005 (Novelle 2019)
Verordnung vom 27.11.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2019 ändert die Apothekenbetriebsordnung 2005: Sie streicht einen Satz in § 13 Abs. 1, passt § 48 Abs. 4 an das EU‑eIDAS‑Regelwerk an und fügt in § 69 Abs. 1 eine neue Vorgabe für Kontrollen von Tierapotheken ein.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz11/27/2019XXVII
Apotheke
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Der letzte Satz des § 13 Abs. 1 wird gestrichen, wodurch die bisherige Formulierung entfällt.
  • In § 48 Abs. 4 entfällt der erste Satz, das Wort „auch“ wird entfernt und das Wort „Signaturgesetz“ durch den Verweis auf die EU‑Verordnung (eIDAS‑VO) ersetzt.
  • Ein neuer Satz wird in § 69 Abs. 1 eingefügt, der festlegt, dass Betriebsüberprüfungen bei tierärztlichen Hausapotheken von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Beiziehung des Amtstierarztes durchgeführt werden müssen.
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Zarfl Brigitte, Mag. Dr.

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