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Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab 2020
Verordnung vom 28.11.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung legt einen zusätzlichen Zuschlag von 0,20 % auf den Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Jahr 2020 fest und hebt die bisherige Regelung von 2015 auf.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz11/28/2019XXVII
Finanzwesen
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Insolvenzrecht

Schwerpunkte

  • Ab dem Jahr 2020 wird ein Zuschlag von 0,20 % auf den Arbeitslosenversicherungsbeitrag erhoben.
  • Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
  • Die frühere IESG‑Zuschlagsverordnung (BGBl. II Nr. 375/2015) verliert mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 ihre Gültigkeit.
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Zarfl Brigitte, Mag. Dr.

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