Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger in Oberösterreich fest, definiert die Berechnung des monatlichen Entgelts nach Fläche und Sonderleistungen und tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/2/2019XXVII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2020
- Die Verordnung legt einen verbindlichen Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger in Oberösterreich fest.
- Das monatliche Entgelt wird nach nutzbarer Fläche (0,2749 € pro m²) und nach Quadratmeter für die Gehsteigreinigung (0,4976 € pro m²) berechnet; bei Häusern mit Holzstiegen gibt es einen Aufschlag von 20 %.
- Zusätzlich gibt es einen Materialzuschlag von 15 % des Grundentgelts sowie ein Sperrgeld für das Öffnen des Tores (4,70 € vor Mitternacht, 5,20 € danach).
- Für Sonderarbeiten (z. B. Isolierung, Anstrich, Rohrverlegung, Aufzugs‑ oder Fenstereinbau) werden gesonderte Entgelte festgelegt; bei Glasfenstern im Treppenhaus wird ein Zuschlag von 75 % gewährt.
Dokumente (PDFs)
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