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Änderung der Blutspenderverordnung – Einbeziehung qualifizierter Pflegekräfte
Verordnung vom 02.12.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2019 erweitert die Blutspenderverordnung, sodass neben Ärzt:innen nun auch qualifizierte Pflegekräfte die gesundheitliche Eignung von Blutspender:innen prüfen dürfen. Dazu wird ein standardisierter Algorithmus verwendet und die Formulierungen in den §§ 2, 3, 4 und 6 der Verordnung angepasst.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/2/2019XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Die gesundheitliche Eignungsprüfung von Blutspender:innen muss künftig mithilfe eines standardisierten Algorithmus entweder von einem Arzt oder von einem qualifizierten Pflegefachmann durchgeführt werden.
  • In § 3 Abs. 3 wird nach dem Wort „Arzt“ die Formulierung eingefügt, dass auch ein qualifizierter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits‑ und Krankenpflege die Prüfung durchführen darf.
  • Die Regelung für die Durchführung der Eignungsuntersuchung in § 4 Abs. 6 wird um den Hinweis erweitert, dass sowohl Ärzt:innen als auch qualifiziertes Pflegepersonal nach dem gleichen Algorithmus arbeiten können; zudem wird klargestellt, dass Turnusärzt:innen und nicht‑ärztliches Personal nach bestehenden Vorschriften tätig sein dürfen.
  • In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Beurteilung“ ein Zusatz eingefügt, der ausdrücklich erlaubt, dass die Beurteilung auch von einem qualifizierten Pflegefachmann gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 2 BSG erfolgen kann.
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Zarfl Brigitte, Mag. Dr.

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