Änderung der Blutspenderverordnung – Einbeziehung qualifizierter Pflegekräfte
Verordnung vom 02.12.2019Zusammenfassung
Die Verordnung von 2019 erweitert die Blutspenderverordnung, sodass neben Ärzt:innen nun auch qualifizierte Pflegekräfte die gesundheitliche Eignung von Blutspender:innen prüfen dürfen. Dazu wird ein standardisierter Algorithmus verwendet und die Formulierungen in den §§ 2, 3, 4 und 6 der Verordnung angepasst.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/2/2019XXVII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Die gesundheitliche Eignungsprüfung von Blutspender:innen muss künftig mithilfe eines standardisierten Algorithmus entweder von einem Arzt oder von einem qualifizierten Pflegefachmann durchgeführt werden.
- In § 3 Abs. 3 wird nach dem Wort „Arzt“ die Formulierung eingefügt, dass auch ein qualifizierter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits‑ und Krankenpflege die Prüfung durchführen darf.
- Die Regelung für die Durchführung der Eignungsuntersuchung in § 4 Abs. 6 wird um den Hinweis erweitert, dass sowohl Ärzt:innen als auch qualifiziertes Pflegepersonal nach dem gleichen Algorithmus arbeiten können; zudem wird klargestellt, dass Turnusärzt:innen und nicht‑ärztliches Personal nach bestehenden Vorschriften tätig sein dürfen.
- In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Beurteilung“ ein Zusatz eingefügt, der ausdrücklich erlaubt, dass die Beurteilung auch von einem qualifizierten Pflegefachmann gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 2 BSG erfolgen kann.
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