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Änderung der BUAG‑Zuschlagsverordnung – Lohnzuschlag 2020
Verordnung vom 06.12.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung 383/2019 legt für das Jahr 2020 einen Lohnzuschlag von 1,5‑fach des um 20 % erhöhten Kollektivstundenlohns fest und tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/6/2019XXVII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Betriebswirtschaft

Schwerpunkte

  • Ein Lohnzuschlag von dem 1,5‑fachen des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns wird für jede Kalenderwoche im Zeitraum 2020/1 bis 2020/12 festgelegt.
  • Die neue Fassung von § 5 gilt ab dem 1. Jänner 2020; für Zeiträume vor diesem Datum bleibt die alte Fassung von § 5 gültig.
  • Der Zuschlag deckt den Aufwand für die Abfertigungsbeiträge an die betriebliche Vorsorgekasse und die anteiligen Verwaltungskosten.
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Zarfl Brigitte, Mag. Dr.

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