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Änderung der Lebensmittelhygiene‑Zulassungsverordnung 2019
Verordnung vom 06.12.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung 386/2019 ändert die Lebensmittelhygiene‑Zulassungsverordnung: Sie führt neue Regeln zur Erteilung und Befristung von Betriebslizenzen ein, ersetzt alte EU‑Verweisungen durch die aktuelle EU‑Verordnung (EU) 2017/625 und regelt das Melden von Betriebseinstellungen sowie die Aufbewahrung von Daten.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/6/2019XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Wird die Voraussetzung aus § 2 Abs. 1 und 2 erfüllt, erteilt der Landeshauptmann eine Zulassung nach Art. 148 Abs. 2/3 der EU‑Verordnung (EU) 2017/625; dabei wird die Größe und Art des Betriebs berücksichtigt.
  • Die erteilte Zulassung kann als bedingte Zulassung für drei bis sechs Monate befristet werden – bei Fabrik‑ und Gefrierschiffen maximal zwölf Monate.
  • Verweise auf die alten EU‑Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und 882/2004 werden durch den Verweis auf Art. 138 Abs. 2 lit. j der EU‑Verordnung (EU) 2017/625 ersetzt.
  • Betriebe müssen dem Landeshauptmann die dauerhafte Einstellung ihres Betriebs unverzüglich melden; die Zulassung erlischt, wenn der Betrieb fünf Jahre durchgehend stillsteht, und die zugehörigen Daten werden sieben Jahre lang aufbewahrt.
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Zarfl Brigitte, Mag. Dr.

Ohne Klub

Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
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