Zusammenfassung
Die Aufwandersatzverordnung legt einheitliche Pauschalbeträge von 310 Euro bzw. 530 Euro für die Erstattung von Aufwendungen gesetzlicher Interessenvertretungen in Arbeitsrechtssachen fest und trat am 1. Jänner 2020 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/11/2019XXVII
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt Pauschalbeträge für Aufwandserstattungen in Arbeitsrechtssachen fest.
- Für das Verfahren erster Instanz beträgt der Aufwandersatz 310 Euro, für weitere Verfahrensschritte 530 Euro.
- Im Berufungs- und Rekursverfahren gilt ein Pauschalbetrag von 530 Euro.
- Die Verordnung trat am 1. Jänner 2020 in Kraft und ersetzte die Vorgängerverordnung von 2018.
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