Zusammenfassung
Die Verordnung 398/2019 aktualisiert mehrere Telekommunikationsvorschriften – Amateurfunk, Ausweise der Fernmeldebehörde, Betriebsfunk, Binnenschifffahrts‑ und Bodenseefunk sowie das Funker‑Zeugnisgesetz – und richtet sie an das aktuelle Telekommunikationsgesetz aus. Alle Änderungen gelten ab dem 1. Jänner 2020, wobei ein Teil bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wird.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie12/12/2019XXVII
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
- Die Amateurfunkverordnung wird um einen neuen Paragraphen 49 ergänzt und die Formulierung der Prüfungsanforderung geändert; das tritt am 2020‑01‑01 in Kraft.
- Die Ausweis‑Verordnung für Organe der Fernmeldebehörde wird überarbeitet: Der Begriff „Fernmeldebüro“ wird vereinheitlicht, die wesentlichen Befugnisse werden auf der Rückseite des Dienstausweises aufgeführt und die Gültigkeit von § 6 wird bis 2022‑12‑31 verlängert; die Änderungen gelten ab 2020‑01‑01.
- Die Betriebsfunkverordnung wird dahingehend geändert, dass die in Anlage 2 zitierte Vereinbarung beim Fernmeldebüro zur Einsicht liegt und ein neuer Paragraph 16 eingeführt wird; Inkrafttreten am 2020‑01‑01.
- Die Binnenschifffahrts‑ und Bodenseefunkverordnung wird angepasst, sodass technische Unterlagen in den zuständigen Behörden einsehbar sind; ein neuer Paragraph 15 wird eingeführt. Gültig ab 2020‑01‑01.
Dokumente (PDFs)
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