<!--[0-->Änderung der Durchführung der Krankenversicherung für § 9‑ASVG‑Personen<!--]-->
Änderung der Durchführung der Krankenversicherung für § 9‑ASVG‑Personen
Verordnung vom 19.12.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2019 ändert die Durchführung der Krankenversicherung für Personen nach § 9 ASVG, präzisiert Zuständigkeiten und passt die Terminologie bei Sozialleistungen an. Die Änderungen gelten ab dem 1. Jänner 2020, wobei ein Teil (§ 1 Z 20) nur bis zum 31. Dezember 2020 wirksam ist.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/19/2019XXVII
Gesundheit
Sozialversicherung

Schwerpunkte

  • Der Ausdruck „Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ wird zu „Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ geändert.
  • Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ist für die Durchführung der Krankenversicherung der Personen zuständig, die in § 1 Z 1‑6 sowie Z 8‑20 genannt werden.
  • Für Personen, die in § 1 Z 7 genannt sind, ist bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt die ÖGK zuständig; bei Vorschüssen anderer Anstalten gilt die jeweilige Anstalt, wobei das höchste Leistungspaket maßgeblich ist.
  • Im Wortlaut von § 6 Abs. 8 wird „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ durch „Sozialhilfe oder Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ ersetzt.
Image of politician Zarfl Brigitte, Mag. Dr.

Zarfl Brigitte, Mag. Dr.

Ohne Klub

Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.