Festsetzung von Beiträgen und Aufteilungsschlüsseln für die Krankenanstaltenfinanzierung (2020)
Verordnung vom 20.12.2019Zusammenfassung
Die Verordnung legt die Beitragshöhe und die prozentuale Aufteilung der Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung zwischen den Sozialversicherungsträgern fest und tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/20/2019XXVII
Gesundheit
Finanzwesen
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Die Höhe des Pauschalbeitrags für das Jahr 2020 und alle Folgejahre wird nach den Regelungen des ASVG berechnet.
- Der Aufteilungsschlüssel für die Krankenanstaltenfinanzierung wird für 2020 und die Folgejahre festgelegt: ÖGK 76,796 %, VAEB 13,092 % und SVS 9,821 %.
- Ein vorläufiger Aufteilungsschlüssel für das Jahr 2020 wird festgelegt (ÖGK 73,260 %, VAEB 16,286 % und SVS 10,455 %).
- Die Hälfte der nach dem Gesundheits‑ und Sozialbereich‑Beihilfengesetz zugewiesenen Beihilfe (15 Mio €) wird von der SVS zur Finanzierung der Krankenversicherungsträger umverteilt, wodurch die ÖGK entlastet wird.
Dokumente (PDFs)
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