Schiedsgerichtsgebührenverordnung 2019 – Gebühren für Schiedsgerichte an der Wiener Börse
Verordnung vom 02.01.2019Zusammenfassung
Die Schiedsgerichtsgebührenverordnung 2019 legt die Gebühren für Schiedsverfahren an der Wiener Börse fest: Klage‑ und Verhandlungsgebühr werden prozentual vom Streitwert berechnet, es gibt Mindest‑ und Höchstbeträge, sowie Pauschal‑Portospesen. Die Verordnung trat am 1. Jänner 2019 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen1/2/2019XXVI
Gerichtswesen
Schwerpunkte
- Festlegung von Klage‑ und Verhandlungsgebühr: 2,5 % bzw. 1,25 % des auf den nächsten Euro gerundeten Streitwerts, jeweils mit Mindest‑ (500 €/250 €) und Höchstbeträgen (100.000 €/50.000 €).
- Einführung einer Vergleichsgebühr, die dieselbe Höhe wie die Verhandlungsgebühr (1,25 % des Streitwerts) hat, wenn ein schiedsgerichtlicher Vergleich außerhalb einer Verhandlung getroffen wird.
- Erstattung von Barauslagen (Porto, Übersetzungs‑ und Sachverständigengebühren). Pauschale Portospesen: 20 € bei inländischer und 40 € bei ausländischer beklagten Partei, zuzüglich 50 % pro weiterer beklagter Partei.
- Die Verordnung trat am 1. Jänner 2019 in Kraft und ersetzte die frühere SchGVO, die am 31. Dezember 2018 außer Kraft trat.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.