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Schiedsgerichtsgebührenverordnung 2019 – Gebühren für Schiedsgerichte an der Wiener Börse
Verordnung vom 02.01.2019

Zusammenfassung

Die Schiedsgerichtsgebührenverordnung 2019 legt die Gebühren für Schiedsverfahren an der Wiener Börse fest: Klage‑ und Verhandlungsgebühr werden prozentual vom Streitwert berechnet, es gibt Mindest‑ und Höchstbeträge, sowie Pauschal‑Portospesen. Die Verordnung trat am 1. Jänner 2019 in Kraft.
Bundesministerium für Finanzen1/2/2019XXVI
Gerichtswesen

Schwerpunkte

  • Festlegung von Klage‑ und Verhandlungsgebühr: 2,5 % bzw. 1,25 % des auf den nächsten Euro gerundeten Streitwerts, jeweils mit Mindest‑ (500 €/250 €) und Höchstbeträgen (100.000 €/50.000 €).
  • Einführung einer Vergleichsgebühr, die dieselbe Höhe wie die Verhandlungsgebühr (1,25 % des Streitwerts) hat, wenn ein schiedsgerichtlicher Vergleich außerhalb einer Verhandlung getroffen wird.
  • Erstattung von Barauslagen (Porto, Übersetzungs‑ und Sachverständigengebühren). Pauschale Portospesen: 20 € bei inländischer und 40 € bei ausländischer beklagten Partei, zuzüglich 50 % pro weiterer beklagter Partei.
  • Die Verordnung trat am 1. Jänner 2019 in Kraft und ersetzte die frühere SchGVO, die am 31. Dezember 2018 außer Kraft trat.
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Löger Hartwig

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