Verordnung zur Finanzierung und Harmonisierung der Leistungs‑ und Strukturstatistik (2019)
Verordnung vom 18.03.2019Zusammenfassung
Die Verordnung 74/2019 legt einen vorläufigen jährlichen Kostenersatz von bis zu 58 220 € für die Statistik‑Behörde fest und bindet zahlreiche EU‑Statistikverordnungen als Referenz ein.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort3/18/2019XXVI
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Schwerpunkte
- Ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz von bis zu 58 220 € wird für die Jahre 2019‑2023 festgelegt, damit die Bundesanstalt ihre statistischen Erhebungen durchführen kann.
- Im Jahr 2023 wird eine Evaluierung der Kosten durchgeführt; ab 2024 soll die Höhe des Kostenersatzes neu festgelegt werden.
- Der Anspruch auf Kostenersatz richtet sich an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
- Die Verordnung verweist auf zahlreiche EU‑Verordnungen (z. B. EG‑Nr. 295/2008, EG‑Nr. 549/2013, EG‑Nr. 1893/2006) und nationale Gesetze, um die statistischen Erhebungen mit europäischen Standards abzustimmen.
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