Zusammenfassung
Die Verordnung von 2019 ergänzt die Pflanzenschutzverordnung um neue Schutzmaßnahmen, definiert vier Behandlungsmethoden und legt das Inkrafttreten der Änderungen fest.Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus4/11/2019XXVI
Umwelt
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Ein neuer Paragraph § 3a führt vorläufige Schutzmaßnahmen ein, die sich auf die EU‑Durchführungsbeschlüsse 2018/1503 beziehen.
- In § 9 Abs. 2 Z 3 werden die Abkürzungen HT, DH, MB und SF für die vier anerkannten Behandlungsmethoden definiert.
- § 9 Abs. 5 legt die genauen Definitionen und Anwendungsbedingungen für HT, DH, MB und SF fest.
- Der bisherige § 9 Abs. 6 wird durch die neue Regelung aufgehoben.
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