Verordnung zur Erklärung des Kollektivvertrags der Sozialwirtschaft Österreich als Satzung
Verordnung vom 17.04.2019Zusammenfassung
Die Verordnung erklärt den Kollektivvertrag des Vereins Sozialwirtschaft Österreich als Satzung, sodass er landesweit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sozial‑ und Gesundheitsbereich gilt, jedoch mit zahlreichen Ausnahmen.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz4/17/2019XXVI
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Der Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich wird als Satzung erklärt, sodass er überregional rechtsverbindlich wird.
- Die Satzung gilt für Anbieter sozialer und gesundheitlicher Dienste (präventiv, betreuend, rehabilitativ) in ganz Österreich, ausgenommen Vorarlberg, und für deren Arbeitgeber sowie für Beschäftigte, die nicht bereits durch einen anderen Kollektivvertrag abgedeckt sind.
- Bestimmte Paragraphen des Kollektivvertrags (§ 2, § 3a, § 41 Z 2/B (dritter Absatz) und § 42) werden durch die Satzung ausdrücklich ausgenommen.
- Ausnahmen vom Anwendungsbereich umfassen öffentliche Einrichtungen, Heilbade‑/Kur‑ und Krankenanstalten, Rettungs‑ und Sanitätsdienste, private Kindergärten/Kinderkrippen/Horte sowie bestimmte Arbeitsverhältnisse im Rahmen von Sozialhilfe‑ oder Integrationsmaßnahmen, Transitmitarbeiter, niedrigschwellige Beschäftigte, Praktikanten, Volontäre und Führungskräfte mit speziellen Rechtsformen.
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