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Transparenzdatenbank‑Ersparnisse‑Verordnung 2020
Verordnung vom 02.01.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche ertragsteuerlichen Ersparnisse Unternehmen in der Transparenzdatenbank melden müssen, und listet zwölf konkrete Steuerbefreiungen, -abzüge und -freibeträge auf.
Bundesministerium für Finanzen1/2/2020XXVII
Finanzwesen

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.01.2020
  • Die Verordnung definiert zwölf Arten von ertragsteuerlichen Ersparnissen, die in der Transparenzdatenbank gemeldet werden müssen.
  • Zu den Ersparnissen gehören Steuerbefreiungen im Lohnzettel, nicht steuerbare Beträge und verschiedene Freibeträge aus dem EStG.
  • Weitere Ersparnisse betreffen Sonderausgaben, Abzugsfähigkeit von Zuwendungen, sowie Begünstigungen bei Schulderlass und Sanierungsgewinnen aus dem KStG.
  • Die Meldung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft und gilt für alle Unternehmen, die unter das Transparenzdatenbankgesetz fallen.
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Müller Eduard, Dipl.-Kfm., MBA

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Betraut mit der Leitung des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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