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Änderung der COVID‑19‑Maßnahmen‑Verordnung: neue Öffnungszeiten‑Ausnahmen
Verordnung vom 22.03.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung ergänzt § 2 um zwei Absätze, die Öffnungszeiten‑Ausnahmen an Werktagen von 07:40 bis höchstens 19:00 Uhr festlegen, und bestimmt das Außerkrafttreten der gesamten Verordnung am 13. April 2020.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/22/2020XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

  • § 2 wird um Absatz 2 erweitert: Die in Ziffer 3, 4, 8, 9 und 11 genannten Ausnahmen gelten an Werktagen von 07:40 bis höchstens 19:00 Uhr; strengere Öffnungszeiten‑Regelungen aus anderen Gesetzen bleiben bestehen.
  • § 2 wird um Absatz 3 ergänzt: Die Ausnahme nach Ziffer 2 gilt an Werktagen von 07:40 bis höchstens 19:00 Uhr, ausgenommen sind Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten.
  • § 4 wird geändert: Die Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft, die in § 4 Absatz 2 genannten Änderungen gelten ab dem Tag nach Kundmachung (voraussichtlich 23. März 2020).
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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