Ausnahmen von der Wochenend‑ und Feiertagsruhe für Lieferdienste wegen COVID‑19
Verordnung vom 26.03.2020Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt Lieferdiensten im Lebensmittel‑ und Drogeriebereich sowie die zugehörige Güterbeförderung an Wochenenden und Feiertagen, um die Versorgung während der COVID‑19‑Krise sicherzustellen. Sie gilt vom 26. März 2020 bis zum 31. Mai 2020.Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend3/26/2020XXVII
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
In Kraft ab 26.03.2020 Außer Kraft ab 31.05.2020
- Erlaubt Lieferservices im Lebensmittel‑ und Drogeriehandel während der Wochenend‑ und Feiertagsruhe, inklusive Annahme, Bearbeitung und Übergabe von Bestellungen.
- Erlaubt die Güterbeförderung – also das tatsächliche Ausliefern der bestellten Waren an die Kund*innen.
- Arbeiten, die unmittelbar mit den genannten Tätigkeiten zusammenhängen und nicht außerhalb der Ruhezeiten erledigt werden können, sind ebenfalls erlaubt, jedoch nur mit dem unbedingt notwendigen Personal.
- Verstöße gegen die Verordnung werden nach § 27 des Arbeitsruhegesetzes bestraft.
Dokumente (PDFs)
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